Die Einführung und die Planung von Rufbereitschaft unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Darüber hinaus hat der Betriebsrat gem. § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG die Einhaltung der Gesetzesvorschriften wie dem Arbeitszeitgesetz zu überwachen.
Dabei stellt die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der Ruhezeiten nach Rufbereitschaftseinsätzen ein häufiges Problem dar. Auch der Umgang mit ausfallender Arbeitszeit wegen der Ruhezeitbestimmungen ist ggf. vom Betriebsrat zu regeln. Des Weiteren ist die Vergütung der Rufbereitschaft sowie Regelungen zur Planung und Einteilung der Mitarbeiter zu Rufbereitschaftsdiensten mitbestimmungspflichtig.
Im Seminar wird die Gesetzeslage incl. der Urteile „rund um die Rufbereitschaft“ vorgestellt und Regelungsmöglichkeiten für den Betriebsrat diskutiert.